Kurztitel

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Text

Anwendung von Bestimmungen der VOLV

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle von Verweisen auf das ASchG Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des B-BSG treten und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
  2. Absatz 2,Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.