Gemäß §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, werden zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien die im Anhang genannten Gebiete Kärntens und der Steiermark zur Überwachungszone erklärt und es wird verfügt: Gemäß Paragraphen 2 c und 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, werden zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien die im Anhang genannten Gebiete Kärntens und der Steiermark zur Überwachungszone erklärt und es wird verfügt: