Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über empfohlene Impfungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.12.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20005199
Dokumentnummer
NOR40086090