Verordnung über empfohlene Impfungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,
römisch fünf
Paragraph 2
29.12.2006
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.
15.01.2026
20005199
NOR40086090