Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
05.03.2011
Außerkrafttretensdatum
12.11.2012
Abkürzung
FOnErklV
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 436/2005, nicht mehr anzuwenden.Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2005,, nicht mehr anzuwenden. (2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2008, tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009 tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009 ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009, ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. (6)Absatz 6,§§ 1a und 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraphen eins a und 3 Absatz 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
Schlagworte
Umsatzsteuererklärung, Einkommensteuererklärung
Im RIS seit
14.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005197
Dokumentnummer
NOR40127494