Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
11.09.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FOnErklV
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen (vgl. § 5 Abs. 5).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.
Im RIS seit
06.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005197
Dokumentnummer
NOR40110233