Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Erklärungsverordnung § 4

Kurztitel

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 512/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

FOnErklV

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen (vgl. § 5 Abs. 5).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2009

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40110233

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/512/P4/NOR40110233

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