Kurztitel

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

FOnErklV

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen vergleiche Paragraph 5, Absatz 5,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40110233