Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Erklärungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 512/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 310/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.11.2016

Außerkrafttretensdatum

06.11.2017

Abkürzung

FOnErklV

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der in Paragraph 44, Absatz eins und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die elektronische Übermittlung der Anmeldungen, Mitteilungen, Erklärungen und Anträge nach
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 10, Absatz 6, 39, Absatz 3, 46, Absatz 6, 49, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 8 und 54 Absatz 5, Alkoholsteuergesetz,
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 10, Absatz 7, 16, Absatz 3, 23, Absatz 6, 29, Absatz 8 und 31 Absatz 4, Biersteuergesetz 1995,
    3. Ziffer 3
      Paragraphen 7, Absatz 7, 13, Absatz 3, 20, Absatz 7, 26, Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz 5, Schaumweinsteuergesetz 1995,
    4. Ziffer 4
      Paragraphen 12, Absatz 8, 18, Absatz 3, 24, Absatz 6, 27, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 4, Tabaksteuergesetz 1995,
    5. Ziffer 5
      Paragraphen 23, Absatz 9, 31, Absatz 3, 38, Absatz 6, 41, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 5, Mineralölsteuergesetz 1995,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 7, Absatz eins, des Stabilitätsabgabegesetz,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 9, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 5, Privatstiftungsgesetz,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 96, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988
    hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 21, Absatz 11, UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 11, letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.
  5. Absatz 5,Mitteilungen an das Finanzamt nach Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 sind elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Erfolgt die Mitteilung durch eine inländische depotführende Stelle im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, ist Paragraph 2, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die elektronische Übermittlung der Anmeldung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FlugAbgG und der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FlugAbgG und der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 FlugAbgG ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  7. Absatz 7,Die im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 einzureichende Abgabenerklärung nach Paragraph 30 c, EStG 1988 ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die elektronische Anforderung eines Jahresgutachtens oder eines Projektgutachtens (Paragraph 108 c, Absatz 8, EStG 1988 sowie Paragraph 118 a, BAO in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 der Forschungsprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,) bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden „FFG“) hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die FFG hat ein derartiges Gutachten im Verfahren FinanzOnline der zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln. Das Gutachten ist zur elektronischen Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) zur Verfügung zu stellen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Die elektronische Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

Schlagworte

Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung

Im RIS seit

16.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40187529

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