Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

FinanzOnline-Erklärungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 512/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

20.04.2009

Abkürzung

FOnErklV

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der in Paragraph 44, Absatz eins und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

Schlagworte

Einkommensteuererklärung, Körperschaftssteuererklärung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40100175

Navigation im Suchergebnis