Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.08.2008
Außerkrafttretensdatum
20.04.2009
Abkürzung
FOnErklV
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der in § 44 Abs. 1 und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung der in Paragraph 44, Absatz eins und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
Schlagworte
Einkommensteuererklärung, Körperschaftssteuererklärung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005197
Dokumentnummer
NOR40100175