Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20004526
Dokumentnummer
NOR40073871