Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung § 3

Kurztitel

Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20004526

Dokumentnummer

NOR40073871

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/5/P3/NOR40073871

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