Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2006,
römisch fünf
Paragraph 3
01.02.2006
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.
11.09.2017
20004526
NOR40073871