Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung § 2

Kurztitel

Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Der Hinweis gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung muss ferner einen Hinweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie allfällig erforderliche Anwendungsbeschränkungen enthalten.
  4. Absatz 4,In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20004526

Dokumentnummer

NOR40073870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/5/P2/NOR40073870

Navigation im Suchergebnis