Kurztitel

Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Der Hinweis gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung muss ferner einen Hinweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie allfällig erforderliche Anwendungsbeschränkungen enthalten.
  4. Absatz 4,In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20004526

Dokumentnummer

NOR40073870