Bundesrecht konsolidiert

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Gewässerzustandsüberwachungsverordnung § 7

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 479/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.12.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

1. Hauptstück
Fließgewässer

1. Abschnitt
Überblicksweise Überwachung

Messstellenerrichtung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zur Erreichung der in Paragraph 59 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen
    1. Ziffer eins
      an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum bzw. auf die Flussgebietseinheit bedeutend ist;
      das sind jene, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 1 000 km² ist;
    2. Ziffer 2
      an Stellen in bedeutenden grenzüberschreitenden Oberflächenwasserkörpern;
    3. Ziffer 3
      an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen, einschließlich solcher, die die für den jeweiligen Planungsraum typischen Nutzungsbereiche abbilden;
    4. Ziffer 4
      an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen wurden;
    5. Ziffer 5
      an Stellen in Fließgewässern, die nur sehr geringfügig von anthropogenen Aktivitäten beeinflusst sind und auf Grund ihrer empfindlichen Biozönosen Informationen über langfristige Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten bereitstellen (Referenzmessstellen).
  2. Absatz 2,Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit und Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in Paragraph 8, festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:
    1. Ziffer eins
      Überblicksmessstellen Ü1 – Messstellen mit übergeordneter Bedeutung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4;
    2. Ziffer 2
      Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,;
    3. Ziffer 3
      Überblicksmessstellen Ü3 – sonstige Messstellen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3,
  4. Absatz 4,Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 59 e, WRG 1959 ist im Hinblick auf Absatz eins, zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085573

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