(4)Absatz 4,Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist im Hinblick auf Abs. 1 zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 59 e, WRG 1959 ist im Hinblick auf Absatz eins, zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.