Absatz eins,Zur Erreichung der in Paragraph 59 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen
- Ziffer einsan Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum bzw. auf die Flussgebietseinheit bedeutend ist;das sind jene, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 1 000 km² ist;
- Ziffer 2an Stellen in bedeutenden grenzüberschreitenden Oberflächenwasserkörpern;
- Ziffer 3an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen, einschließlich solcher, die die für den jeweiligen Planungsraum typischen Nutzungsbereiche abbilden;
- Ziffer 4an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen wurden;
- Ziffer 5an Stellen in Fließgewässern, die nur sehr geringfügig von anthropogenen Aktivitäten beeinflusst sind und auf Grund ihrer empfindlichen Biozönosen Informationen über langfristige Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten bereitstellen (Referenzmessstellen).