(6)Absatz 6,Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 11 und 12 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.Wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 11 und 12 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.