Absatz eins,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,
- Ziffer einsbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß Paragraph 30 a und Paragraph 30 d, WRG 1959 nicht erfüllen oder
- Ziffer 2in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder
- Ziffer 3in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder
- Ziffer 4an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.