Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen § 6

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
  2. Absatz 2,Als repräsentativ gemäß Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      Erhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
    2. Ziffer 2
      Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40251792

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/464/P6/NOR40251792

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