Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
24.03.2023
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2)Absatz 2,Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:Als repräsentativ gemäß Absatz eins, gelten:
Erhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20005145
Dokumentnummer
NOR40085187