Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen § 4

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 234/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Preise gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).
  3. Absatz 3,Preisbestimmende Merkmale gemäß Absatz eins, sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197 aus 2020,.
  4. Absatz 4,Produktspezifische Strukturdaten gemäß Absatz eins, sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.

Schlagworte

Importsteuer

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40272383

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/464/P4/NOR40272383

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