Absatz eins,Es sind zu erheben:
- Ziffer einsdie vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
- Ziffer 2die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.