Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.10.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Preise gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).
  3. Absatz 3,Preisbestimmende Merkmale gemäß Absatz eins, sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197 aus 2020,.
  4. Absatz 4,Produktspezifische Strukturdaten gemäß Absatz eins, sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.

Schlagworte

Importsteuer

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40272383