(6)Absatz 6,Im mündlichen Prüfungsteil muss die/der Kandidatin/Kandidat im Gespräch mit den Prüferinnen/Prüfern (§ 4 Abs. 1 Z 2) erkennen lassen, dass sie/er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch die/der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.Im mündlichen Prüfungsteil muss die/der Kandidatin/Kandidat im Gespräch mit den Prüferinnen/Prüfern (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erkennen lassen, dass sie/er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch die/der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.