Kurztitel

Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
  2. Absatz 2,Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen im multiple-choice-Verfahren, die auch computergestützt abgenommen werden können, sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind.
  3. Absatz 3,Die Fragen sind anhand des von den Prüferinnen/Prüfern erstellten Fragenkatalogs für jede/jeden Kandidatin/Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.
  4. Absatz 4,Personen, die aus gesundheitlichen Gründen den Computer nicht bedienen können, ist vom Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: von der Pharmig) eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung der/des Kandidatin/Kandidaten eingibt.
  5. Absatz 5,Der schriftliche Prüfungsteil ist unter der Aufsicht einer geeigneten Person des Fachverbandes (bei Übertragung der Aufgaben: der Pharmig) abzulegen. Diese Aufsichtsperson hat bei jeder/jedem Kandidatin/Kandidaten die Identität festzustellen, bevor der schriftliche Prüfungsteil beginnt.
  6. Absatz 6,Im mündlichen Prüfungsteil muss die/der Kandidatin/Kandidat im Gespräch mit den Prüferinnen/Prüfern (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erkennen lassen, dass sie/er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch die/der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005160

Dokumentnummer

NOR40085438