(3)Absatz 3,Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs in der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband), der auch die Anmeldung der Kandidatinnen/Kandidaten entgegenzunehmen hat. Der Fachverband ist ermächtigt, diese Aufgaben an den Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig) zu übertragen. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Abs. 1 anzuschließen. Der Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: die Pharmig) ist berechtigt, von den Kandidatinnen/Kandidaten eine angemessene Bearbeitungsgebühr einzuheben, deren Bemessung sich an dem mit der Vorbereitung der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Aufwand zu orientieren hat.Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs in der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband), der auch die Anmeldung der Kandidatinnen/Kandidaten entgegenzunehmen hat. Der Fachverband ist ermächtigt, diese Aufgaben an den Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig) zu übertragen. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Absatz eins, anzuschließen. Der Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: die Pharmig) ist berechtigt, von den Kandidatinnen/Kandidaten eine angemessene Bearbeitungsgebühr einzuheben, deren Bemessung sich an dem mit der Vorbereitung der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Aufwand zu orientieren hat.