Absatz eins,Zur Prüfung dürfen nur Kandidatinnen/Kandidaten antreten, die gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer berechtigt sind oder die eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.