Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
25.11.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuK-TAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat
in der Ausbildungsqualität
einer Vollzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Teilzeitausbildung hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege stattzufinden.
(3)Absatz 3,Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß § 60 GuKG anzurechnen.Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß Paragraph 60, GuKG anzurechnen.
(4)Absatz 4,In eine Teilzeitausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20005152
Dokumentnummer
NOR40085309