(3)Absatz 3,Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß § 60 GuKG anzurechnen.Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß Paragraph 60, GuKG anzurechnen.