Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung § 7

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-WV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Räumliche und sachliche Ausstattung

Paragraph 7,

Jede Weiterbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Weiterbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085137

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