Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
römisch fünf
Paragraph 7
25.11.2006
GuK-WV
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Jede Weiterbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Weiterbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.
27.09.2017
20005140
NOR40085137