Bundesrecht konsolidiert

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Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution § 7a

Kurztitel

Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Wiedereintragung in die Liste

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, die folgenden Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Nachweise über die
      1. Litera a
        nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a,,
      2. Litera b
        Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;
    2. Ziffer 2
      für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Nachweise über die
      1. Litera a
        nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 b,,
      2. Litera b
        Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.
  2. Absatz 2,Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Erfüllung der in Absatz eins, genannten fachlichen Voraussetzungen zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der vorgelegten Qualifikationsnachweise zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung in die Liste gegeben sind. Bei Wiedereintragung in die Liste ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.

Im RIS seit

31.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40198779

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