(1)Absatz eins,Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 die folgenden Nachweise vorzulegen:Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, die folgenden Nachweise vorzulegen:
für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Nachweise über diefür die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Nachweise über die
nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2a,nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a,,
Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;
für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Nachweise über diefür die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Nachweise über die
nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2b,nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 b,,
Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.