Absatz eins,Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, die folgenden Nachweise vorzulegen:
- Ziffer einsfür die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Nachweise über die
- Litera anochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a,,
- Litera bAbsolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;
- Ziffer 2für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Nachweise über die
- Litera anochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 b,,
- Litera bAbsolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.