Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution § 2

Kurztitel

Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 487/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur umfassenden Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung) sind nur jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die
    1. Ziffer eins
      nach den ärzterechtlichen Vorschriften zu einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit oder einer Tätigkeit im Rahmen eines Sonderfaches der Heilkunde berechtigt sind, das die Substitutionsbehandlung umfasst,
    2. Ziffer 2
      sich der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) unterzogen haben,
    3. Ziffer 3
      in die Liste der zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen eingetragen worden sind, und
    4. Ziffer 4
      sich der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, (Weiterbildungsmodule) unterziehen.
  2. Absatz eins a,Lediglich zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die, ohne sich der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, unterzogen zu haben, die Weiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, (Basismodul „Weiterbehandlung“) absolviert haben und die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 erfüllen. Die Qualifikation zur Weiterbehandlung umfasst die Weiterverschreibung des Substitutionsmittels, auf das der Patient oder die Patientin eingestellt worden ist; Dosisänderungen und Änderungen des Mitgabemodus dürfen innerhalb eines begrenzten, vom indikationstellenden und einstellenden Arzt vorgegebenen Rahmens vorgenommen werden. Weitergehende Dosisänderungen oder Änderungen des Mitgabemodus, insbesondere die Festlegung eines Mitgabemodus gemäß Paragraph 23 e, Absatz 5, der Suchtgiftverordnung, sowie die Umstellung auf ein anderes Substitutionsmittel sind von der Qualifikation zur Weiterbehandlung nicht umfasst.
  3. Absatz 2,Ausgenommen von den Qualifikationserfordernissen gemäß Absatz eins und eins a sind Ärzte und Ärztinnen, soweit sie die Substitutionsbehandlung ausschließlich zur Überbrückung, insbesondere während des stationären Aufenthaltes einer opioidabhängigen Person in einer Krankenanstalt, durchführen und der stationäre Aufenthalt nicht hauptsächlich der Behandlung der Opioidabhängigkeit dient.

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40114120

Navigation im Suchergebnis