Bundesrecht konsolidiert

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Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Substitutionsbehandlung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die zur Vornahme dieser Tätigkeiten nach den ärzterechtlichen Vorschriften berechtigt sind, sich der Weiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unterzogen haben und in die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu führende Liste der zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen eingetragen worden sind.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von den Qualifikationserfordernissen gemäß Absatz eins, sind Ärzte und Ärztinnen, soweit sie die Substitutionsbehandlung ausschließlich zur Überbrückung, insbesondere während des stationären Aufenthaltes einer opioidabhängigen Person in einer Krankenanstalt, durchführen und der stationäre Aufenthalt nicht hauptsächlich der Behandlung der Opioidabhängigkeit dient.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40085060

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