Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2007 § 2

Kurztitel

Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 434/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 2,

Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2007 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 920 € monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph eins, zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 30,72 €.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

20005115

Dokumentnummer

NOR40084706

Navigation im Suchergebnis