Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2007
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2006,
römisch fünf
Paragraph 2
18.11.2006
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2007 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 920 € monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph eins, zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 30,72 €.
14.11.2019
20005115
NOR40084706