Bundesrecht konsolidiert

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Verpflegungsverordnung § 5

Kurztitel

Verpflegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 43/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

03.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Soweit dem Rechtsträger
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
    2. Ziffer 2
      die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
    hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.
  2. Absatz 2,Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus Paragraph 4, ergibt, zu betragen.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Gesetzesnummer

20004581

Dokumentnummer

NOR40075329

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/43/P5/NOR40075329

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