Absatz eins,Soweit dem Rechtsträger
- Ziffer einsdie Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
- Ziffer 2die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.