Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern Art. 1

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Artikel 1

Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern im Bundesministerium für Inneres

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können beim Bundesministerium für Inneres unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bis zu 21 Bedienstete,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung ein Bediensteter oder eine Bedienstete.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20005053

Dokumentnummer

NOR40083807

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