Kurztitel
Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2006,
Text
Artikel 1
Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern im Bundesministerium für Inneres
Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können beim Bundesministerium für Inneres unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können beim Bundesministerium für Inneres unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:
im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bis zu 21 Bedienstete,
im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung ein Bediensteter oder eine Bedienstete.