Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

31.10.2006

Text

Artikel 1

Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern im Bundesministerium für Inneres

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können beim Bundesministerium für Inneres unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bis zu 21 Bedienstete,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung ein Bediensteter oder eine Bedienstete.