(3)Absatz 3,Die BKZoon kann durch Beschluss zur zielgerichteten Bearbeitung einzelner Sachgebiete innerhalb ihres Aufgabenbereiches Arbeitsgruppen – unter Vorsitz eines Mitglieds der BKZoon – einsetzen. Dabei ist Folgendes festzulegen:
Mitglieder der Arbeitsgruppe
Zielsetzung der Arbeitsgruppe
Soweit durch eine Arbeitsgruppe Kosten entstehen, ist ihre finanzielle Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorab zu klären. In den Arbeitsgruppen können auch Experten beigezogen werden. Die Berichterstattungen über Ergebnisse der Arbeitsgruppen an die BKZoon obliegen dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe oder einem von diesem dazu bestimmten Mitglied.