Absatz eins,Der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen (BKZoon) kommt hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 2, Zoonosengesetz aufgezählten Aufgaben beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere die Erarbeitung von Empfehlungen
- Ziffer einszur Förderung einer dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung,
- Ziffer 2für die organisatorische Abwicklung der interdisziplinären Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit dem lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch, sowie
- Ziffer 3zur Festlegung wirksamer Maßnahmen für die Zoonosenüberwachung und -bekämpfung,