Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahmsverfahrensverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahmsverfahrensverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 317/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der Allgemein bildenden höheren Schule

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme
    1. Ziffer eins
      sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,
    2. Ziffer 2
      sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,
    3. Ziffer 3
      ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und
    4. Ziffer 4
      ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.
    Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.
  3. Absatz 3,Die Anträge (Absatz eins,) sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, nach den Kriterien des Paragraph 5, zu reihen. Den Schulbehörden erster Instanz ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Plätze durch den Leiter oder die Leiterin der Schule sind jene Plätze, deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Durchführung von Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen, auf Anträge von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern sowie aus anderen erfahrungsgemäßen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen. Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes hat nicht zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schulnachricht bzw. das zuletzt ausgestellte Zeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder
    2. Ziffer 2
      nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.
    Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur gegenüber der ausstellenden Schule zulässig und von dieser der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes (Absatz 4,)
    1. Ziffer eins
      ist die Schulbehörde erster Instanz über die vorläufige Schulplatzzuweisung zu informieren und
    2. Ziffer 2
      sind diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der Schulbehörde erster Instanz einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.
  6. Absatz 6,Die Leiter und Leiterinnen von Schulen haben Anträge auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern gemäß Absatz 5, Ziffer 2 bis spätestens Ende April entgegenzunehmen und unter Beifügung allfälliger schulautonomer Reihungskriterien der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz oder in deren Auftrag der Schulleiter oder die Schulleiterin hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,
    2. Ziffer 2
      unter Bedachtnahme auf weitere allenfalls in Betracht kommende Schulen und andere Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,
    3. Ziffer 3
      unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und
    4. Ziffer 4
      unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge
    bis spätestens Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, sind – unter Hinweis auf die für sie jeweils in Betracht kommende öffentliche Pflichtschule – darüber zu informieren.

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40140183

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