Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahmsverfahrensverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahmsverfahrensverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 317/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.08.2006

Außerkrafttretensdatum

30.10.2007

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verfahren zur Aufnahme in die 1. Stufe von Schulen mit

Jahresgliederung sowie in die 5. Klasse der allgemein bildenden

höheren Schule

Paragraph 3, (1) Der Antrag auf Aufnahme in die Schule ist so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 1. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin bzw. dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

  1. Absatz 2,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme
    1. Ziffer eins
      sind die von der betreffenden Schule für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Bekanntgaben zu machen,
    2. Ziffer 2
      sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,
    3. Ziffer 3
      können weitere Schulen angegeben werden, deren Besuch allenfalls auch in Betracht gezogen wird, und
    4. Ziffer 4
      ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.
    Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.
  2. Absatz 3,Die Anträge (Absatz eins,) sind an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, nach den Kriterien des Paragraph 5, zu reihen. Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerbern bis spätestens am
    1. Ziffer 4
      Montag nach den Semesterferien, hinsichtlich der 5. Klasse der
    allgemein bildenden höheren Schule bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien, ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Die vorläufige Zuweisung hat nicht zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Aufnahme in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule die Schulnachricht in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder
    2. Ziffer 2
      nach den Vermerken am Original der Schulnachricht (Absatz 2, letzter Satz) ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen bereits gestellt wurde.
    Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur aus besonderen Gründen und nur gegenüber der Schulbehörde erster Instanz zulässig.
  3. Absatz 4,Gleichzeitig mit der vorläufigen Schulplatzzuweisung (Absatz 3,)
    1. Ziffer eins
      ist eine zu diesem Zeitpunkt besuchte mittlere oder höhere Schule sowie die Schulbehörde erster Instanz über die vorläufige Schulplatzzuweisung zu informieren und
    2. Ziffer 2
      sind der Schulbehörde erster Instanz sämtliche Anmeldeinformationen (Absatz 2,) derjenigen Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber zur Verfügung zu stellen, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte. Dabei sind jene Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber gesondert auszuweisen, denen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, deshalb kein Schulplatz vorläufig zugewiesen wurde, weil deren Schulnachricht in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist.
  4. Absatz 5,Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den gemäß Absatz 4, Ziffer 2, bekannt gegebenen sowie weiteren (verspäteten) Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerbern diesen
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,
    2. Ziffer 2
      unter Bedachtnahme auf allenfalls weiter in Betracht kommende Schulen (Absatz 2, Ziffer 3,) und anderer Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,
    3. Ziffer 3
      unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und
    4. Ziffer 4
      unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge
    frühestmöglich, längstens jedoch bis Ende April Schulplätze an für sie in Betracht kommenden Schulen vorläufig zuzuweisen. Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass gemäß Ziffer eins, nur die besuchte Schule zu informieren ist und in Ziffer 2, an die Stelle der Schulbehörde erster Instanz das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur tritt.
  5. Absatz 6,Hinsichtlich derjenigen Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber, denen auch gemäß Absatz 5, kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, findet Absatz 5, mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Schulbehörde erster Instanz das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des April der Mai tritt und
    3. Ziffer 3
      sich der Verweis auf Absatz 4, nur auf die Informationspflicht gegenüber der besuchten Schule bezieht.

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40081583

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