(3)Absatz 3,Die Anträge (Abs. 1) sind an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerbern bis spätestens amDie Anträge (Absatz eins,) sind an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, nach den Kriterien des Paragraph 5, zu reihen. Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerbern bis spätestens am
Montag nach den Semesterferien, hinsichtlich der 5. Klasse der
allgemein bildenden höheren Schule bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien, ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Die vorläufige Zuweisung hat nicht zu erfolgen, wenn
hinsichtlich der Aufnahme in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule die Schulnachricht in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder
nach den Vermerken am Original der Schulnachricht (Abs. 2 letzter Satz) ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen bereits gestellt wurde.nach den Vermerken am Original der Schulnachricht (Absatz 2, letzter Satz) ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen bereits gestellt wurde.
Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur aus besonderen Gründen und nur gegenüber der Schulbehörde erster Instanz zulässig.