Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Melde-VO Seilb 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
02.08.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Anlage 1
Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, Z 2 lit. a und Z 2 lit. b sublit. baSeilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 2, Litera b, sublit. ba
oder § 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003
Unfälle und Störungen | Meldung |
Schwere Verletzungen und Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung oder der Instandhaltung | • Unverzüglich fernmündlich |
Leichte Verletzungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung oder der Instandhaltung | • Schriftlich am folgenden Werktag |
Unfälle mit beträchtlichem Schaden an baulichen, maschinellen oder elektrotechnischen Anlagenteilen (z. B. Schäden an Stationsgebäuden, an den Stütztragwerken, an einem Seil, an einem Fahrzeug, am Antrieb, an elektrotechnischen Einrichtungen) | • Unverzüglich fernmündlich |
Unfälle bei denen beträchtlicher Schaden an der Umwelt entsteht | |
Störungen, die den sicheren Betrieb oder Bestand der Seilbahn beeinträchtigen (z. B. Seilentgleisungen, Baumwürfe auf ein Seil, Rutschen von Fahrzeugen am Seil, Hang- und Stützenrutschungen, Versagen oder fehlerhaftes Ansprechen von Sicherheitsfunktionen) | |
Schlagworte
Hangrutschung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Gesetzesnummer
20004881
Dokumentnummer
NOR40080669