Kurztitel

Melde-VO Seilb 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

02.08.2006

Text

Anlage 1

Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 2, Litera b, sublit. ba
oder § 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003

Unfälle und Störungen

Meldung

Schwere Verletzungen und Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung oder der Instandhaltung

• Unverzüglich fernmündlich

Leichte Verletzungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung oder der Instandhaltung

• Schriftlich am folgenden Werktag

Unfälle mit beträchtlichem Schaden an baulichen, maschinellen oder elektrotechnischen Anlagenteilen (z. B. Schäden an Stationsgebäuden, an den Stütztragwerken, an einem Seil, an einem Fahrzeug, am Antrieb, an elektrotechnischen Einrichtungen)

• Unverzüglich fernmündlich

Unfälle bei denen beträchtlicher Schaden an der Umwelt entsteht

 

Störungen, die den sicheren Betrieb oder Bestand der Seilbahn beeinträchtigen (z. B. Seilentgleisungen, Baumwürfe auf ein Seil, Rutschen von Fahrzeugen am Seil, Hang- und Stützenrutschungen, Versagen oder fehlerhaftes Ansprechen von Sicherheitsfunktionen)