Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
29.07.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuK-BAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Teilnahmeverpflichtung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016
Gesetzesnummer
20004876
Dokumentnummer
NOR40080487