Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.07.2006

Text

Teilnahmeverpflichtung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen.