Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung § 10

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 281/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-BAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beurteilung der theoretischen Ausbildung – Abschlussprüfung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern
    1. Ziffer eins
      „Gesundheits- und Krankenpflege“ und
    2. Ziffer 2
      „Einführung in die Arzneimittellehre“
    zu absolvieren ist.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die positive Beurteilung der Abschlussprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung jeder Einzelprüfung.
  3. Absatz 3,Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches in Anwesenheit der Leitung des Ausbildungsmoduls abzunehmen. Wenn die Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch mit der Leitung des Ausbildungsmoduls betraut ist, ist eine Wiederholungsprüfung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch in Anwesenheit der Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Einführung in die Arzneimittellehre“ abzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Abschlussprüfung ist mit „mit Erfolg bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004876

Dokumentnummer

NOR40080489

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