Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
29.07.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuK-BAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der theoretischen Ausbildung – Abschlussprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern
„Gesundheits- und Krankenpflege“ und
„Einführung in die Arzneimittellehre“
zu absolvieren ist.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die positive Beurteilung der Abschlussprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung jeder Einzelprüfung.
(3)Absatz 3,Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches in Anwesenheit der Leitung des Ausbildungsmoduls abzunehmen. Wenn die Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch mit der Leitung des Ausbildungsmoduls betraut ist, ist eine Wiederholungsprüfung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch in Anwesenheit der Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Einführung in die Arzneimittellehre“ abzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Abschlussprüfung ist mit „mit Erfolg bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016
Gesetzesnummer
20004876
Dokumentnummer
NOR40080489