Absatz eins,Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern
- Ziffer eins„Gesundheits- und Krankenpflege“ und
- Ziffer 2„Einführung in die Arzneimittellehre“
zu absolvieren ist.