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MeldeVO-Eisb 2006 § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 21.08.2026
Anl. 1 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 28.07.2006
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
MeldeVO-Eisb 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
28.07.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Meldungen
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die durch die Eisenbahnunternehmen zu meldenden Unfälle und Störungen sind in den
Anlagen 1 bis 3
geregelt.
(2)
Absatz 2,
Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten.
(3)
Absatz 3,
Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen, sind ergänzend zu melden.
(4)
Absatz 4,
Unfälle und Störungen sind unabhängig von der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Meldepflicht auch dann unverzüglich fernmündlich zu melden, wenn aufsehenerregende Auswirkungen, wie insbesondere mediale Berichterstattung, erkennbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Gesetzesnummer
20004874
Dokumentnummer
NOR40080473
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/279/P3/NOR40080473
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